Bei Steuerschulden und Kontopfändung durch das Finanzamt
Bei Steuerschulden und Kontopfändung durch das Finanzamt:
258 Abgabenordnung (AO) besagt folgendes: Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung. Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
Grundsätzlich sollten Sie folgendes tun:
Nehmen Sie umgehend Kontakt mit Ihrem Finanzamt auf und vereinbaren Sie einen persönlichen Gesprächstermin (auch wenn es schwer fällt, aber dort sitzen auch nur Menschen). Besprechen Sie in diesem persönlichen Termin eine Ratenzahlungsvereinbarung, bei gleichzeitiger Aussetzung der Vollstreckung und Aufhebung der Kontopfändung. Da es ab 01.07.2010 die Möglichkeit auf Einrichtung eines P-Kontos bei Ihrer Bank gibt, dies aber vor einer Pfändung geschehen muss, haben Sie nur die Möglichkeit beim zuständigen Amtsgericht einen pfändungsfreien Betrag auf Ihrem Konto in Höhe von 985,15 Euro zuzüglich eventueller Freibeträge zu beantragen. Die Konten unterliegen aber weiter der Pfändung. Sie sollten daher „unbedingt (!)“ die oben beschriebene Ratenzahlungsvariante vereinbaren. Nachdem die Vereinbarung geschlossen ist, sollten Sie das P-Konto bei Ihrer Bank beantragen. Von dem Betrag den Sie als monatliche Rate aufbringen können, bieten Sie zunächst 50% an. Schnüren Sie sich nicht sofort den Hals zu, indem Sie gleich alles anbieten!!!
Das Finanzamt wird in der Regel einer Ratenzahlungsvereinbarung zustimmen, es sei denn, es liegen strafrechtliche Gründe für eine Ablehnung vor. Versuchen Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung mit 50% anzubieten und steigern Sie lieber von sich aus im Laufe der nächsten Monate die Rate, wenn Sie merken, Sie kommen finanziell hin. Beispielsweise nach 6 Monaten können Sie dann auf 60% erhöhen. Das Finanzamt sieht Ihren guten Willen und somit ist die Grundlage für einen späteren Schulden Vergleich gelegt. Sparen Sie die Differenz zu Ihren 100% monatlich irgendwo an, so dass der angesparte Betrag als Ihre finanzielle Sicherheit und zum späteren Zeitpunkt dann als Einmalzahlung zur Schuldenbefreiung beim Finanzamt dient.
Wichtig: Vereinbaren Sie einen Termin, bieten Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der „Hälfte (!)“ des möglichen Betrages, im Gegenzug bitten Sie um Aufhebung der gepfändeten Konten und sparen Sie parallel den Differenzbetrag auf einem Konto an.
Das Finanzamt will nichts anderes als Ihr Geld und Sie nicht kaputt machen! Auch das Finanzamt weiß, dass im Falle einer Insolvenz die Möglichkeiten Geld zu bekommen, schlechter sind. Insofern sollte das Finanzamt zustimmen. Handeln Sie strategisch und nicht aus Verzweiflung!
ABER HANDELN SIE !!!
Zur Ratenzahlungsvereinbarung sollten Sie sich vorbereiten:
1) Sie müssen Ihre momentane wirtschaftliche Situation darstellen (Einnahmen/Ausgaben/Überschuss)
2) 12-monatiger Tilgungsplan auf Grund Ihrer monatlicher Einahmen-/Ausgabenrechnung erstellen
3) Einkommensnachweis bzw. Bilanz oder Ähnliches die die Machbarkeit der Ratenzahlung nachweisen
Wenn Sie Ihre Hausaufgaben gemacht haben, sollten Sie möglichst kurzfristig einen Termin vereinbaren, um die Genehmigung und Aufhebung der Pfändungen herbeizuführen! Schreiben Sie trotzdem so schnell wie möglich dem Finanzamt (am besten morgen), dass Sie die erforderlichen Unterlagen wegen einer von Ihnen gewünschten Ratenzahlungsvereinbarung beibringen und deshalb bitten, keine weiteren rechtlichen Schritte und kostenverursachenden Maßnahmen einzuleiten.
Dies sollte als erster Schritt genügen. Dann ist Ihr Handeln gefragt.
Noch einige Hinweise:
Finanzämter und Sozialversicherungsträger sind bei Unternehmensinsolvenzen diejenigen, die in den meisten Fällen am schnellsten Fremd-Insolvenzanträge stellen.
Auch Steuerschulden können grundsätzlich eine Privatinsolvenz auslösen. Alternative: Statt Privatinsolvenz/ Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung nach 6 Jahren, außerinsolvenzlich Versicherung an Eides Statt (z.B. § 284 AO) abgeben und dafür ggf. den Rest des Lebens immer wieder mit dem Gerichtsvollzieher oder Inkasso-Anwälten auf der Suche nach pfändbaren Vermögenswerten Kontakt haben. Aber Vorsicht: Auch im Falle eines beantragten Privatinsolvenzverfahrens und einer beantragten Restschuldbefreiung kann diese ggf. versagt werden. Bitte hierzu § 290 InsO lesen.
Zur Stundung:
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen,
Es gibt Wege – sprechen Sie mit ehemaligen Insolvenzlern
Neueste Kommentare